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Steeler Bürgerbuch

1875 wurde auf dem Speicher des alten Rathauses in der Ahestraße in Steele ein in Schweinsleder gebundenes Buch mit Eintragungen aus der Zeit des 16. und 17. Jahrhunderts gefunden.

Es enthält Aufzeichnungen über Pflichten und Rechte der Bürgerschaft, über wichtige Rechtsfälle und städtische Vermögenswerte. Dadurch wird es zu einer wertvollen Quelle für die Bevölkerungs-, Wirtschafts-, Familien- und Sozialgeschichte.

In der mittelalterlichen Gesellschaft lebte neben dem Bürger auch der Einwohner. Der Bürger war ein vollberechtigtes Mitglied der städtischen Gemeinde; er besaß das aktive und passive Wahlrecht, durfte Grundbesitz erwerben und bürgerliche Nahrung treiben. Es gab zwei Arten: Entweder war man civis natus (= geborener Bürger) oder man erwarb das Bürgerrecht durch Leistung des Bürgereides und Zahlung des Bürgergeldes. Dieser Rechtsakt wurde durch die Eintragung ins Bürgerbuch urkundlich gemacht. Vom Bürgerrecht abhängig war z.B. die Mitgliedschaft in einer Gilde. Voraussetzung für das Bürgerrecht war die eheliche Geburt, die durch zwei Zeugen bestätigt werden musste. Zuziehende mussten aus ihrer ehemaligen Gemeine/Stadt einen Geburtsbrief vorweisen können. Das große Bürgerrecht war mit höheren Kosten verbunden.

In Essen erlangte eine erhebliche Anzahl das Bürgerrecht “ob inopiam”, “probter inopium”, wegen Mangels, d.h. aus Armut auf “Fürbitte der Äbtissin” oder “des Komturs in Welheim”, “umb gods willen”, “probter deum”, ohne Leistung der üblichen Gebühren. Desweiteren erhielten viele Handwerker das Bügerrecht gegen Übernahme besonderer Verpflichtungen (z.B. Anfertigen von Armbrusten, Botengänge).